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Homepage des Jugend Rollsportvereins: Ronsdorfer Rollerdancer Wuppertal e.V.         Rollkunstlauf, Rolltanz (Solotanz), Showgruppen

Satzung des

RRD Wuppertal

 

 

§ 1  Name, Sitz

 

Der am 28.02.2006 in Remscheid-Lüttringhausen gegründete Jugend-Rollsportverein führt den Namen „Ronsdorfer Rollerdancer Wuppertal e.V.“.

 

Die interne Abkürzung lautet „RRD Wuppertal “.

 

Der Sitz des Vereins ist Wuppertal.

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2  Zweck

 

Die Aufgabe des Vereins ist es, den Rollsport zu pflegen und zu fördern. Wichtigste Verpflichtung ist die Förderung und Ausbildung der Kinder und Jugendlichen im sportlichen wie im sozialintegrativen Bereich.

Der Sportbetrieb reicht vom Spielbetrieb über den Breitensport bis zum Leistungssport. Die Amateurbestimmungen und sonstigen Regeln der übergeordneten Verbände sind dabei zu beachten.

Im Sinne der Jugendpflege sollen neben dem regulären Übungsbetrieb auch gemeinsame Aktivitäten wie Ausflüge, Treffen, Seminare etc. durchgeführt werden, um insbesondere soziale Kontakte zu fördern.

Der Gesamtvorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.

Der RRD Wuppertal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3  Gerichtliche Eintragung

 

Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. 4085 beim Amtsgericht Wuppertal ein-getragen.

Er soll den Fachverbänden und Vereinigungen angehören, die berufen und geeignet sind, seine Arbeit zu unterstützen.

 

 

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich auf vorgegebener Beitrittserklärung zu stellen. Durch den Antrag erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

Mitglied kann jede natürliche Person werden, wie auch jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung durch Mitunterschrift der gesetzlichen Vertreter notwendig.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.

 

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

 

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

    a) durch Austritt,

    b) durch Streichung,

    c) durch Ausschluss aus dem Verein,

    d) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds.

 

Der Austritt ist nur zum 30. Juni oder zum 31. Dezember des Jahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand in schriftlicher Form mindestens 6 Wochen vor dem Austrittstermin zu erklären.

 

Eine Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied mit fälligen Beiträgen mindestens 6 Monate in Verzug ist.

 

Bei schwerwiegenden Gründen kann der Gesamtvorstand einstimmig den Ausschluss eines Mitgliedes verfügen.

 

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

 

§ 6  Aufnahmegebühr, Beiträge

 

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags legt der Gesamtvorstand fest. Auf Antrag kann der Vorstand aufgrund besonderer Umstände eines Mitgliedes Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.

Der Jahresbeitrag ist zum 15. Februar eines Jahres fällig. Anteilige Jahresbeiträge sind sofort fällig.

Wer bis 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung seinen fälligen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat, ist in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung bleibt hiervon unberührt.

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

 

Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

 

§ 7  Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

    1.   dem Managementdirektor (geschäftsführender Vorsitzender)

    2. dem Sportdirektor

    3. dem Finanzdirektor

 

Der Gesamtvorstand besteht aus:

    1. dem geschäftsführenden Vorstand

    2. dem Jugendleiter

    3. dem Kommunikationsleiter

    4. dem Verwaltungsleiter

    5. dem Technischen Leiter

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungs- und unterschriftsberechtigt.

Ein Vereinsmitglied kann nicht gleichzeitig mehrere Ämter im Vorstand ausüben.

Der Vorstand (außer der Jugendleiter) wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der übrige Vorstand einen vorläufigen Vertreter, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung tätig bleibt.

In den Gesamtvorstand kann nur gewählt werden, wer Vereinsmitglied ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Der Gesamtvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt wurde.

 

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

 

§ 8  Ordentliche Mitgliederversammlung

 

In jedem Jahr müssen vom geschäftsführenden Vorstand alle Vereinsmitglieder zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen werden. Die Einladung einschließlich der Tagungsordnung erfolgt schriftlich mit mindestens 14-tägiger Frist. Die Mitgliederversammlung sollte bis Ende März abgehalten werden.

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

 

Näheres regelt die Geschäftsordnung.  

 

 

§ 9  Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Beantragt ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und mit Begründung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, hat der Vorstand diesem Verlangen innerhalb von 6 Wochen zu entsprechen. Die Einladung einschließlich der Tagungsordnung erfolgt schriftlich mit mindestens 14-tägiger Frist.

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

 

 

§ 10   Satzungsänderungen

 

Für Beschlüsse zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ (drei Viertel) der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Ausnahme ist ist die Änderung des Vereinszwecks; hier greift §33 BGB.

 

 

§ 11   Jugendleiter

 

Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von 8 – 17 Jahre.

Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

Näheres regelt die Jugendordnung.

 

 

§ 12   Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben das Vereinseigentum schonend zu behandeln. Für Schäden und Verluste, auch Dritten gegenüber, die von Mitgliedern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, sind die Mitglieder haftbar.

 

 

§ 13   Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Sportkommission Rollkunstlauf/Rolltanz im Rollsport- und Inline-Verband des Landessportbundes NRW, oder dessen rechtlicher Nachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendförderung bis 14 Jahre zu verwenden hat.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

Der RRD Wuppertal verweist ausdrücklich auf seine Haftungsklausel, nachzulesen unter Haftungsauschluss.

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